Zielsetzung
Wichtig für die Herstellung von biologischen Lebensmitteln ist die Vermeidung der Vermischung von biologischen Zutaten mit konventionellen Zutaten. Das bedeutet, dass die Vorbereitung immer getrennt erfolgen muss. Dies ist möglich, indem biologische Produkte zu einem anderen Zeitpunkt, auf einer anderen Maschine oder in einem anderen biologischen Produktionsbereich hergestellt werden.
Wenn biologische Produkte hergestellt werden, werden sie getrennt von der konventionellen Produktion hergestellt. Um dies so gut wie möglich zu realisieren, gibt es eine Reihe von spezifischen Arbeitsmethoden in Bezug auf Planung, Reinigung, Lagerung und Produktion. Damit folgen wir den von die Bio-Zertifizierungsstelle gestellten Anforderungen.
Verantwortlich | Teamleiter, Planung |
Führungskraft | Produktionsmitarbeiter |
Arbeitsmethode
Planung
Bei der Planung des Produktionsauftrags wird die Herstellung von Produkten mit einem Anspruch berücksichtigt. Bio ist eines der ersten, das produziert wird. Wenn dieses nicht möglich ist wird das Bio-Siegel eines der ersten sein, das geplant wird.
Einkaufen
Der Einkauf ist nur bei Lieferanten mit einem gültigen Bio-Zertifikat erlaubt. Eine Kopie dieser Bescheinigung wird in der Lieferantenakte gespeichert. Außerdem überprüfen wir mindestens einmal im Jahr, ob unsere Lieferanten noch die Bio-Zertifizierung haben.
Empfang, Identifizierung und Lagerung
Es wird eine Eingangskontrolle durchgeführt:
- Datum des Eingangs
- Name und Anschrift des Lieferanten
- Enthält die Verkaufsbeschreibung des Produkts einen Hinweis auf den biologischen Landbau?
- Code/Nummer der Bio-Kontrollstelle
- Rückverfolgbarer Code (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum)
- Menge des eingegangenen Produkts
- ob die Packung geschlossen ist (falls zutreffend)
Diese Kontrolle wird digital registriert und der Packzettel wird abgezeichnet, wenn die Kontrollpunkte in Ordnung sind. Die Aufzeichnungen über die Eingangskontrolle, einschließlich der begleitenden CMRs und Rechnungen, werden zwei Jahre lang in der Verwaltung aufbewahrt.
Wenn sich bei der Kontrolle herausstellt, dass etwas nicht in Ordnung ist oder Zweifel am biologischen Status des Produkts bestehen, wird die Bio-Zertifizierungsstelle informiert.
Bio-Rohstoffe, Halbfertigprodukte und Endprodukte werden während der Lagerung und des Prozesses mit rosa gekennzeichnet. Die Lagerung wird so weit wie möglich an einem separaten Ort im Lager erfolgen.
Produktion
Bei der Herstellung von Bioprodukten wird eine Farbkennzeichnung verwendet. Dies gilt für Produktionsaufträge, Rezepturen, Palettenetiketten und Etiketten. Die Palettenetiketten für Bio-Produkte sind rosa.
In der Bezeichnung wird der Begriff biologisch oder Bio verwendet. Die Produktion darf erst dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Maschine sauber ist und keine Vermischung mit nicht-biologischen Produkten stattfinden kann. Sauber bedeutet ausreichend entleert und/oder gereinigt, so dass keine Produktrückstände vorhanden sind. Diese Kontrolle wird in das Biologisch-Formular zur Kontrolle der Arbeitsplatzreinigung eingetragen.
Wenn es sich um Rework handelt, darf dies nur an demselben biologischen Produkt verarbeitet werden, was auf dem Produktionsauftrag vermerkt sein muss. Die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein. Rework findet nur in Ausnahmefällen statt.
Maßnahmen im Falle von Abweichungen
Wenn eine Abweichung auftritt, müssen der Produktionsleiter und die Qualitätsabteilung informiert werden. Abweichungen in Planung und Produktion müssen von der Qualitätsabteilung genehmigt werden. Falls erforderlich, informiert die Qualitätsabteilung die Bio-Zertifizierungsstelle über die Abweichung. Wenn wir den Verdacht haben, dass ein von uns gekauftes, produziertes oder aufbereitetes Produkt nicht den Anforderungen des biologischen Landbaus entspricht, sind wir verpflichtet (gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008), Bio-Zertifizierungsstelle Biocontrole unverzüglich zu informieren. Zweifel am Bio-Status eines Produktes können z.B. aufgrund von Rückstandsfunden oder dem Verdacht auf Betrug bestehen. Erst wenn die Bio-Zertifizierungsstelle überzeugt ist, dass das Produkt biologisch ist und alle Zweifel ausgeräumt sind, dürfen wir das Produkt wieder verarbeiten, verpacken oder vermarkten. In der Zwischenzeit kann die Bio-Zertifizierungsstelle verlangen, dass das Produkt nicht als Bio vermarktet wird.
Rückverfolgbarkeit
Für die Rückverfolgbarkeit verweisen wir auf das Reflex-System, das wir in unserem Unternehmen verwenden. Darin können wir die Rückverfolgbarkeit einer Charge feststellen.
Unsere Produkte müssen stets rückverfolgbar sein. Ein wichtiger Aspekt der Rückverfolgbarkeit ist, dass von jedem Rohstoff genau bekannt ist, wann, in welcher Menge und in welchen Produkten er verwendet wurde. Es muss möglich sein, Verkäufe und Käufe nachweislich zu verknüpfen.
Massenbilanz
Eine Massenbilanz ist eine Übersicht, in der über einen relativ kurzen Zeitraum (eine Woche, ein Monat oder ein Quartal) die Anfangs- und Endbestände jedes Produkts sowie alle Zu- und Abgänge (Käufe und Verkäufe) dieses Produkts aufgeführt werden. Die Mengen in dieser Übersicht müssen ausgeglichen sein.
Die Bio-Zertifizierungsstelle hat spezifische Anforderungen an die Massenbilanz, und die Massenbilanz ist nicht dasselbe wie ein Rückverfolgbarkeitstest. Der Inspektor prüft die Massenbilanz für einen Rohstoff und ein Endprodukt. Achten Sie bei der Auswahl eines Rohstoffs und/oder eines Endprodukts darauf, dass diese Produkte für unseren Geltungsbereich repräsentativ sind. Beide Massenbilanzen sollten sich auf denselben Zeitraum (Woche, Monat, Quartal) beziehen. Gehen Sie davon aus, dass die Bilanz mehrere Chargen umfasst.
Bei der Prüfung der Massenbilanz werden auch die folgenden Dokumente geprüft:
- die Quittungen und Käufe dieser Produkte mit den erhaltenen Frachtpapieren
- die Einkaufsrechnungen
- die Produktionsdaten
- eine Entlastungsbescheinigung oder eine Aufstellung der Verkäufe der Produkte im gleichen Zeitraum.
Massenbilanz Rohmaterial:
- Eine Aufstellung, aus der über einen überschaubaren Zeitraum (eine Woche, ein Monat oder ein Quartal) der Anfangsbestand und der Endbestand hervorgehen
- eine Aufstellung, aus der die Eingänge dieses Rohstoffs hervorgehen
- eine Aufstellung, aus der hervorgeht, in welchen Produktionen dieser Rohstoff verarbeitet wurde
- In der Massenbilanz ist folgende Berechnung vorzunehmen: gezählter Anfangsbestand des Rohstoffs eingegangener Rohstoff – im Produktionsprozess verbrauchter Rohstoff (- Restströme)
- gezählter Endbestand der Zutat. Sie müssen in der Lage sein, die Massenbilanz mit Dokumenten zu belegen, z. B. mit Einkaufsrechnungen, Produktionsständen, Bestandszählungen, Lieferscheinen, Verkaufsrechnungen usw.
Massenbilanz des Fertigerzeugnisses:
- eine Aufstellung über Anfangs- und Endbestand über einen überschaubaren Zeitraum (eine Woche, einen Monat oder ein Quartal)
- eine Aufstellung über die Einnahmen aus der Produktion
- eine Aufstellung über die Verkäufe/Entnahmen über einen relativ kurzen Zeitraum (eine Woche, einen Monat oder ein Quartal)
Produktspezifikationen
Um biologische Produkte herzustellen, müssen wir biologische Zutaten verwenden. Zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Zutaten können wir einige zugelassene Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsmittel verwenden.
Das Beantragen neuer Produkte, das Ändern und Löschen bestehender Produkte und das Duplizieren bestehender Rezepte kann über den Kundenbereich des Biozertifizierers erfolgen. Erst nach der Zulassung des Erzeugnisses darf das Produkt als biologisch in Verkehr gebracht werden. Nach der Zulassung erscheint der Name des Erzeugnisses im Anhang des Bio-Zertifikats.
Ein Teil der Produktregistrierung bei die Bio-Zertifizierungsstelle ist die Berechnung des Bio-Anteils eines Produkts. Dabei wird geprüft, ob das Produkt zu mindestens 95 % aus biologischen landwirtschaftlichen Zutaten besteht.
Die Berechnung umfasst:
- Biologische und nicht-biologische landwirtschaftliche Zutaten.
- Biologische und nicht Biologische Zusatzstoffe.
- Biologische oder nicht biologische Hefe oder Hefeextrakt.
Die Berechnung beinhaltet nicht:
- Wasser
- Salz
- Verarbeitungshilfen
- Nicht-landwirtschaftliche Zusatzstoffe
Wir führen diese im Rezept auf.
Zutaten
Einige Inhaltsstoffe haben sich als nicht ausreichend bioverfügbar erwiesen. Diese Inhaltsstoffe sind in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Nur diese Zutaten dürfen konventionell (nicht biologisch) bis zu einem Anteil von maximal 5 % verwendet werden. Die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) ist in biologischen Erzeugnissen nicht zulässig. Für gängige Zutaten müssen wir nachweisen, dass sie ohne Verwendung von GVO hergestellt wurden. Wir müssen von den Lieferanten eine Erklärung über die GVO-Freiheit verlangen und sie in unseren Unterlagen aufbewahren. Eine GVO-freie Erklärung darf nicht älter als ein Jahr sein. In der Regel ist diese Erklärung Teil der Produktspezifikation.
Zusatzstoffe: Zusatzstoffe sind Zusätze zum Produkt, die wir auf dem Etikett angeben müssen. Einige Zusatzstoffe sind für biologische Erzeugnisse zugelassen. Diese sind in Anhang VIII, Teil A der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. In diesem Anhang wird unterschieden zwischen:
- Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs (wenn mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Zutaten pflanzlich sind)
- Lebensmittel tierischen Ursprungs (wenn mindestens 50 % der landwirtschaftlichen Zutaten tierischen Ursprungs sind).
Für einige Zusatzstoffe sind besondere Bedingungen festgelegt worden. Wir dürfen sie nur unter diesen Bedingungen verwenden. Grundsätzlich dürfen Zusatzstoffe ohne Einschränkung verwendet werden, sofern sie nach der Zusatzstoffverordnung zugelassen sind. Im Anhang sind eine Reihe von Zusatzstoffen mit einem Astrik gekennzeichnet; diese müssen wie normale Zutaten behandelt werden (d. h. insgesamt höchstens 5 % verwenden).
Technische Hilfsmittel: Technische Hilfsmittel sind Zusatzstoffe zum Produkt, die während des Produktionsprozesses verschwinden. Wir müssen Verarbeitungshilfsstoffe nicht als Zutaten auf dem Etikett aufführen. Einige Verarbeitungshilfsstoffe sind für biologische Erzeugnisse zugelassen. Diese sind in Artikel 27 und Anhang VIII, Teil B der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt. Für einige Verarbeitungshilfsmittel sind besondere Bedingungen festgelegt worden. Wir dürfen sie nur unter diesen Bedingungen verwenden.
Sonstige Zutaten: Neben den Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen sind in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eine Reihe weiterer Erzeugnisse aufgeführt, die wir verwenden können:
- Zubereitungen auf der Basis von Mikroorganismen und Enzymen
- Natürliche Aromen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
- Trinkwasser
- Salz
Das Etikett
Für die Erkennung von Bio-Produkten können wir unter bestimmten Bedingungen Hinweise verwenden. Angaben sind alle Hinweise auf die biologische Erzeugungsmethode, z. B. auf dem Etikett/Produktetikett. Diese sind
- Die Begriffe organisch, bio, ökologisch, öko, organisch.
- Das europäische Bio-Gütesiegel
Unsere Bio-Nummer ist auf der Verpackung obligatorisch. Wir können uns aus Gründen der Rückverfolgbarkeit dazu entschließen, dies zu tun. Siehe den labelchecker auf der Website zur Beurteilung von Bio-Angaben.
Risikoanalyse und jährliche interne Prüfung
Pro Prozess wurden die möglichen Risiken bewertet. Eine Risikoanalyse für biologische Erzeugnisse betrifft hauptsächlich die Kontamination zwischen konventionellen und biologischen Zutaten/Produkten (und nicht die Lebensmittelsicherheit). Es werden die möglichen Risiken und die entsprechenden biologischen Kontrollpunkte (BBP) genannt.
Wir führen jährlich ein internes Audit der biologischen Prozesse durch. Die Risikoanalyse ist ein wichtiger Leitfaden für dieses interne Audit. Die anderen Punkte dieses Verfahrens werden ebenfalls überprüft. Die allgemeinen Verfahren und das Programm für die Grundbedingungen, die allgemeinen und spezifischen Verwaltungsmaßnahmen usw. werden im Rahmen regelmäßiger interner Audits und Kontrollrunden überprüft.
Bio-Logo
Welches Layout sollte das Bio-Logo haben? Siehe die Richtlinien des Biozertifizierers pro Land.
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