Zertifizierung
Lebensmittelunternehmen sind häufig nach Systemen wie FSSSC22200, BRC oder IFS zertifiziert. Diese Systeme werden von Systemverwaltern ausgearbeitet und garantiert. Zertifizierungsstellen können das Recht erhalten, ein FSSCC22000-, BRC- oder IFS-Zertifikat im Namen dieser Systemverwalter auszustellen. Die Verträge mit diesen Zertifizierungsstellen enthalten eine Geheimhaltungsverpflichtung, die besagt, dass mit Ausnahme des Systemmanagers nicht mit Dritten über die im Lebensmittelunternehmen festgestellten Probleme gesprochen werden darf.
Praxis
In der Praxis bedeutet dies, dass alle Probleme, die in einem Lebensmittelunternehmen festgestellt werden, der zuständigen Behörde für Lebensmittelsicherheit über den Systemmanager im Rahmen von Kettenversicherungsverträgen gemeldet werden können. (www.ketenborging.nl). Auch das Gegenteil kann der Fall sein. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Sicherheit der Verbraucher unmittelbar gefährdet ist, kann die zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheit dies dem Systemverwalter melden. Es ist nicht klar definiert, was unter “unmittelbarer Gefahr” zu verstehen ist.
Verschiedene Zertifizierungsstellen haben ihre Akkreditierung, z. B. für IFS oder BRC, bei einer Niederlassung außerhalb Deutschlands platziert. Wenn beispielsweise die zuständige Behörde für Lebensmittelsicherheit den BRC-Systemmanager über eine “unmittelbare Gefahr in einem Lebensmittelunternehmen in Deutschland” informiert, wird der Systemmanager beispielsweise die ausländische Niederlassung der Zertifizierungsstelle kontaktieren. Diese Zweigstelle wird sich dann mit dem Lebensmittelunternehmen in Deutschland und/oder der Zertifizierungsstelle in Deutschland in Verbindung setzen, um weitere Schritte einzuleiten.
Es kommt vor, dass die obige Geschichte zur Aussetzung des Zertifikats in Deutschland führt, weil die Zertifizierungsstelle nicht “das Recht, das System zu zertifizieren”, verlieren möchte. Das Lebensmittelunternehmen landet dann in einem schlechten Film, bei dem mehr Interessen im Spiel sind als nur ein mögliches Problem mit der Lebensmittelsicherheit, das in der Regel schon längst gelöst ist.
Sichtweise der zulässigen Behörde für Lebensmittel- und Verbraucherproduktsicherheit
Die zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheit betrachtet den Eigentümer/Verwalter des Programms als Ansprechpartner für das gesamte Programm, auch wenn er/sie sich im Ausland befindet. Im Prinzip kommuniziert die zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht mit den ausführenden Zertifizierungsstellen (CIs). Die zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Eigentümer/Verwalter des Systems treffen eine Vereinbarung über die Art und Weise des Informationsaustauschs, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Der Eigentümer/Verwalter des Systems sollte darüber hinaus weitere Vereinbarungen mit den Zertifizierungsstellen und den Zertifizierungsstellen mit den Unternehmen treffen.
- Aktuelle (öffentliche) Informationen über das System, das Unternehmen und das Zertifikat: Name, Adresse, Art des Zertifikats, Geltungsbereich, Gültigkeit, Änderungen im System,…
- Anonyme Metainformationen über den Systembetrieb, wie z. B. Übersichten über Abweichungen, Abhilfemaßnahmen, Trends usw.
- In schwerwiegenden Fällen, in denen die Sicherheit des Verbrauchers unmittelbar gefährdet ist, eine Meldung an die zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheit, aber auch umgekehrt von der zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheitan den Eigentümer des Systems.
- Eine Mitteilung über ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate an die Kette und die zulässige Behörde für Lebensmittelsicherheit.
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