Verwendung
Die Rückverfolgbarkeit gilt für verwendete Rohstoffe, Zusatzstoffe, Endprodukte, Verpackungsmaterial und Nacharbeit, d.h. Abfall und Ausschuss. Dies gilt auch für Produkte, die für die Produktentwicklung verwendet werden, und eventuelle Testprodukte.
Nach dem Allgemeinen Lebensmittelgesetz muss jedes Produkt eines Lebensmittelunternehmens rückverfolgbar sein. Diese Rückverfolgbarkeit wird in den Leitlinien zur Umsetzung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum allgemeinen Lebensmittelrecht beschrieben (siehe Anhang). In den Leitlinien (Artikel 18) heißt es, dass das Unternehmen wissen muss, welcher Lieferant welche Rohstoffe liefert bzw. geliefert hat, einschließlich Menge und Liefertage.
Das Unternehmen muss auch wissen, welcher Kunde welches Produkt und wie viel davon erhalten hat.
Neben der im Allgemeinen Lebensmittelgesetz geforderten Rückverfolgbarkeit erfüllen wir die Rückverfolgungsanforderungen aus den zertifizierten Standards.
Die tatsächliche Funktionsweise dieses Systems wird im Prüfbericht über die Rückverfolgbarkeit beschrieben. Die vollständige Rückverfolgung kann in 4 Stunden abgeschlossen werden.
Unser Rückverfolgungssystem wird jährlich geprüft. Erforderlichenfalls wird diese Prüfung mit einem internen Audit der relevanten CCP’s des geprüften Produkts und aller ausgelagerten Transport- und Lageraktivitäten kombiniert.
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